Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 1

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuerbare Vorgänge

Paragraph eins,

Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

  1. Ziffer eins
    Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (Paragraph 2, UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
  2. Ziffer 2
    Der innergemeinschaftliche Erwerb (Artikel eins, UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach Paragraph 12, oder Paragraph 12 a, erfolgt ist.
    2. Litera b
      Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      Die Lieferung von nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, befreiten Kraftfahrzeugen, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sofern die Rechnung (Paragraph 11, UStG 1994) einen Hinweis auf die bisher geltende Steuerbefreiung enthält.
    2. Litera b
      Der Eigenverbrauch durch Entnahme (Paragraph 3, Absatz 2, UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, befreiten Kraftfahrzeugen.
    3. Litera c
      Der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 3, Absatz 4,
Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Gemeinden Mittelberg und Jungholz.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40273761

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P1/NOR40273761

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