Die Lieferung von nach § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 befreiten Kraftfahrzeugen, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sofern die Rechnung (§ 11 UStG 1994) einen Hinweis auf die bisher geltende Steuerbefreiung enthält.Die Lieferung von nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, befreiten Kraftfahrzeugen, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sofern die Rechnung (Paragraph 11, UStG 1994) einen Hinweis auf die bisher geltende Steuerbefreiung enthält.