Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.05.2007

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.7.2007
§ 15 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 24/2007

Text

Steuerbare Vorgänge

Paragraph eins,

Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

  1. Ziffer eins
    Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (Paragraph 2, UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
  2. Ziffer 2
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,)
  3. Ziffer 3
    Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Ziffer eins, eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach Paragraph 12, oder Paragraph 12 a, erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
  4. Ziffer 4
    Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (Paragraph 3, Absatz 2, UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach Paragraph 3, Ziffer 3, befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 3, Ziffer 4,
Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Gemeinden Mittelberg und Jungholz.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40087539

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P1/NOR40087539

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