Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1.7.2010 vgl. § 15 Abs. 12

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (Paragraph eins, Ziffer 2,) nach dem Entgelt im Sinne des Paragraph 4, UStG 1994 zu bemessen.
  2. Absatz 2,Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
  3. Absatz 3,Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

Im RIS seit

16.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40119030

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P5/NOR40119030

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