Der Schutzbereich des Art. 8 MRK geht über jenen des Schutzbereichs des Hausrechts gemäß Art. 9 StGG (iVm HausRSchG 1862) hinaus (VwGH 29.8.2018, Ra 2017/17/0419). Eine Maßnahme, die als unzulässige Hausdurchsuchung nach der Rsp des VfGH (VfSlg. 10.897/1986 sowie 12.053/1989) anzusehen ist, ist jedenfalls auch eine gegen Art. 8 Abs. 1 MRK verstoßende Durchsuchung (VwGH 22.5.2019, Ra 2019/09/0054; 22.2.2007, 2006/11/0154).Der Schutzbereich des Artikel 8, MRK geht über jenen des Schutzbereichs des Hausrechts gemäß Artikel 9, StGG in Verbindung mit HausRSchG 1862) hinaus (VwGH 29.8.2018, Ra 2017/17/0419). Eine Maßnahme, die als unzulässige Hausdurchsuchung nach der Rsp des VfGH (VfSlg. 10.897 aus 1986, sowie 12.053 aus 1989,) anzusehen ist, ist jedenfalls auch eine gegen Artikel 8, Absatz eins, MRK verstoßende Durchsuchung (VwGH 22.5.2019, Ra 2019/09/0054; 22.2.2007, 2006/11/0154).