Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2021/10/0111
Entscheidungsdatum
14.04.2022
Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs2
VwGG §30 Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/10/0112
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/10/0098 B 11. August 2020 RS 1 (hier: Feststellung nach § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000)
Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung - Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von den revisionswerbenden Umweltorganisationen zu vertretenden, sich aus unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergebenden Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. etwa VwGH 5.6.2020, Ra 2020/10/0035, mwN).Nichtstattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung - Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von den revisionswerbenden Umweltorganisationen zu vertretenden, sich aus unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergebenden Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche etwa VwGH 5.6.2020, Ra 2020/10/0035, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100111.L01
Im RIS seit
21.06.2022
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022
Dokumentnummer
JWR_2021100111_20220414L01