Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0111

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/10/0112

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/10/0098 B 11. August 2020 RS 1 (hier: Feststellung nach Paragraph 10, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung - Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von den revisionswerbenden Umweltorganisationen zu vertretenden, sich aus unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergebenden Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche etwa VwGH 5.6.2020, Ra 2020/10/0035, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100111.L01