Verwaltungsgerichtshof
14.04.2022
Ra 2021/10/0111
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/10/0112
GRS wie Ra 2020/10/0098 B 11. August 2020 RS 1 (hier: Feststellung nach Paragraph 10, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000)
Nichtstattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung - Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von den revisionswerbenden Umweltorganisationen zu vertretenden, sich aus unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergebenden Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche etwa VwGH 5.6.2020, Ra 2020/10/0035, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100111.L01