Verwaltungsgerichtshof
11.08.2020
Ra 2020/10/0098
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/10/0099
Nichtstattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung - Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von den revisionswerbenden Umweltorganisationen zu vertretenden, sich aus unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergebenden Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche etwa VwGH 5.6.2020, Ra 2020/10/0035, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100098.L01