Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0098

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/10/0099

Rechtssatz

Nichtstattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung - Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von den revisionswerbenden Umweltorganisationen zu vertretenden, sich aus unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergebenden Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche etwa VwGH 5.6.2020, Ra 2020/10/0035, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100098.L01