Verwaltungsgerichtshof
27.08.2021
Ra 2021/10/0139
GRS wie Ra 2020/10/0098 B 11. August 2020 RS 1
Nichtstattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung - Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von den revisionswerbenden Umweltorganisationen zu vertretenden, sich aus unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergebenden Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche etwa VwGH 5.6.2020, Ra 2020/10/0035, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100139.L01