Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/10/0098 B 11. August 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung - Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von den revisionswerbenden Umweltorganisationen zu vertretenden, sich aus unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergebenden Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche etwa VwGH 5.6.2020, Ra 2020/10/0035, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100139.L01