Das System der Bewilligung ärztlicher Hausapotheken gemäß § 29 Abs. 1 ApG 1907 ist mit jenem der Bedarfsprüfung als Voraussetzung für die Erteilung einer Apothekenkonzession gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ApG 1907 nicht vergleichbar. Anders als die Bedarfsprüfung stellt § 29 Abs. 1 legcit. auf das Vorhandensein von Arzneimittelabgabestellen in zumutbarer Entfernung ab. Schon aus diesem Grund kann aus dem Urteil des EuGH vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher I, C-367/12, für die Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken nichts gewonnen werden (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2018/10/0071; 11.8.2017, Ra 2017/10/0110; 20.5.2015, Ro 2015/10/0025). Dies trifft auch auf das Urteil des EuGH vom 30. Juni 2016, Sokoll-Seebacher II, C-634/15, zu, da diese Entscheidung lediglich eine Konkretisierung des vorangegangenen Urteils zu Sokoll-Seebacher I darstellt.Das System der Bewilligung ärztlicher Hausapotheken gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ApG 1907 ist mit jenem der Bedarfsprüfung als Voraussetzung für die Erteilung einer Apothekenkonzession gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ApG 1907 nicht vergleichbar. Anders als die Bedarfsprüfung stellt Paragraph 29, Absatz eins, legcit. auf das Vorhandensein von Arzneimittelabgabestellen in zumutbarer Entfernung ab. Schon aus diesem Grund kann aus dem Urteil des EuGH vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher römisch eins, C-367/12, für die Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken nichts gewonnen werden vergleiche VwGH 8.8.2018, Ra 2018/10/0071; 11.8.2017, Ra 2017/10/0110; 20.5.2015, Ro 2015/10/0025). Dies trifft auch auf das Urteil des EuGH vom 30. Juni 2016, Sokoll-Seebacher römisch zwei, C-634/15, zu, da diese Entscheidung lediglich eine Konkretisierung des vorangegangenen Urteils zu Sokoll-Seebacher römisch eins darstellt.