Zu der Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das fluchtauslösende
Ereignis im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren erlebt wurde und diesem Ereignis eine
mehrjährige Flucht nachfolgte, eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des
erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich ist und die Dichte dieses Vorbringens
nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen
lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf
Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte
(Hinweis E vom 14. Dezember 2006, 2006/01/0362). Auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen
Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen (Hinweis E vom 16. April 2002, 2000/20/0200). Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist
ersichtlich, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders
sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf.