Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/13/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0006

Entscheidungsdatum

11.09.2020

Index

E1E
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
59/04 EU - EWR

Norm

InvFG 1993 §42
12010E063 AEUV Art63

Rechtssatz

Nach dem hier noch anwendbaren vergleiche Paragraph 198, Absatz 2, Investmentfondsgesetz 2011) Paragraph 42, InvFG galt, ungeachtet der Rechtsform, als ausländischer Kapitalanlagefonds jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Zu dieser Bestimmung hat der VwGH ausgesprochen, dass sie als gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßend zu beurteilen ist, da (jedenfalls im hier zu beurteilenden Zeitraum) Vermögen nach den Grundsätzen der Risikostreuung im Inland auch im Wege einer (auch steuerlich als solcher behandelten) Kapitalgesellschaft angelegt werden konnte vergleiche z.B. Marschner, Investmentfonds in Fallbeispielen², Rz 4506; Mühlehner in Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz, Kommentar zum Investmentfondsgesetz², vor Paragraphen 186 -, 188,, Rz 60; vergleiche auch Oppitz in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht VI², Rz 3/8). Dass ausländischem Recht unterstehendes Vermögen hingegen nur im Wege eines Kapitalanlagefonds angelegt werden kann, führt zu einer Ungleichbehandlung, die Gebietsfremde von Investitionen in Österreich abhalten könnte vergleiche näher VwGH 12.9.2018, Ra 2017/13/0027; vergleiche auch VwGH 11.12.2003, 99/14/0081, VwSlg 7885 F/2003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130006.L01

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020130006_20200911L01