Verwaltungsgerichtshof
11.09.2020
Ra 2020/13/0006
Nach dem hier noch anwendbaren vergleiche Paragraph 198, Absatz 2, Investmentfondsgesetz 2011) Paragraph 42, InvFG galt, ungeachtet der Rechtsform, als ausländischer Kapitalanlagefonds jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Zu dieser Bestimmung hat der VwGH ausgesprochen, dass sie als gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßend zu beurteilen ist, da (jedenfalls im hier zu beurteilenden Zeitraum) Vermögen nach den Grundsätzen der Risikostreuung im Inland auch im Wege einer (auch steuerlich als solcher behandelten) Kapitalgesellschaft angelegt werden konnte vergleiche z.B. Marschner, Investmentfonds in Fallbeispielen², Rz 4506; Mühlehner in Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz, Kommentar zum Investmentfondsgesetz², vor Paragraphen 186 -, 188,, Rz 60; vergleiche auch Oppitz in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht VI², Rz 3/8). Dass ausländischem Recht unterstehendes Vermögen hingegen nur im Wege eines Kapitalanlagefonds angelegt werden kann, führt zu einer Ungleichbehandlung, die Gebietsfremde von Investitionen in Österreich abhalten könnte vergleiche näher VwGH 12.9.2018, Ra 2017/13/0027; vergleiche auch VwGH 11.12.2003, 99/14/0081, VwSlg 7885 F/2003).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130006.L01