Bei der Zuordnung von Punktewerten zu den einzelnen Bewertungskriterien, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, und bei der Umrechnung der den einzelnen Kriterien zugeordneten Punktewerte in eine Gesamtpunkteanzahl anhand einer im Gutachten näher darzustellenden rechnerischen Operation, handelt es sich um eine - auf sachverständiger Ebene zu lösende - Sachfrage und nicht um eine Rechtsfrage (vgl. VwSlg. 16.073 A/2003; VwGH 29.3.2012, 2008/12/0123).Bei der Zuordnung von Punktewerten zu den einzelnen Bewertungskriterien, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, und bei der Umrechnung der den einzelnen Kriterien zugeordneten Punktewerte in eine Gesamtpunkteanzahl anhand einer im Gutachten näher darzustellenden rechnerischen Operation, handelt es sich um eine - auf sachverständiger Ebene zu lösende - Sachfrage und nicht um eine Rechtsfrage vergleiche VwSlg. 16.073 A/2003; VwGH 29.3.2012, 2008/12/0123).