Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/09/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2020/09/0011

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
FPG 2005 §31 Abs1 Z2
NAG 2005 §54
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32004L0038 Unionsbürger-RL Art12
32004L0038 Unionsbürger-RL Art13
32004L0038 Unionsbürger-RL Art14 Abs2
32004L0038 Unionsbürger-RL Art2 Abs2 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist essentiell mit dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht verbunden. Nur solange einer Person ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, hat sie das unionsrechtliche Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit. Besteht ersteres nicht (mehr), ist auch ein Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht (mehr) gegeben. Es ist daher zu untersuchen, ob und unter welchen Bedingungen das Unionsrecht nach einem Wegfall der Voraussetzungen für das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein solches weiterhin gewährt. Artikel 14, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie normiert den Grundsatz, dass Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht solange zusteht, als sie die in der Freizügigkeitsrichtlinie näher genannten Voraussetzungen erfüllen. Anders als das österreichische Fremdenrecht in der Frage des rechtmäßigen Aufenthalts nach Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts knüpft die Freizügigkeitsrichtlinie für das Fortbestehen eines einmal erworbenen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht an den Umstand an, ob eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde. Eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts von Familienangehörigen sieht die Freizügigkeitsrichtlinie gemäß ihrer Artikel 12 und 13 (unter weiteren Voraussetzungen) nur für den Fall des Todes oder des Wegzugs des Unionsbürgers bzw. bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft vor. Über das 21. Lebensjahr hinaus genießt ein Verwandter in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers hingegen nur dann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und damit Arbeitnehmerfreizügigkeit, wenn ihm von diesem oder dessen Ehe- oder Lebenspartner Unterhalt gewährt wird. Auch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte vor Abschluss des 21. Lebensjahrs verlängert ein solches unionsrechtliches Aufenthaltsrecht daher nicht über das 21. Lebensjahr hinaus, sofern nicht die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung erfüllt ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090011.J06

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020090011_20201222J04