Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/07/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0065

Entscheidungsdatum

06.07.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
UIG 1993 §2
UIG 1993 §2 Z2
UIG 1993 §4 Abs2
UIG 1993 §4 Abs2 Z3
UIG 1993 §6 Abs1 idF 2005/I/006
UIG 1993 §6 Abs2 idF 2005/I/006
UIG 1993 §6 Abs2 Z4 idF 2005/I/006
VwGG §42 Abs2 Z1
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art2 Z1
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art2 Z1 litb
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art4 Abs2
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art4 Abs2 litd
62014CJ0442 Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach Paragraph 6, Absatz 2, UIG 1993 sind "andere als die in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Umweltinformationen" - unbeschadet der Mitteilungsschranken des Paragraph 6, Absatz eins, legcit. - mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen auf die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 legcit. genannten Rechtsgüter hat. Zu diesen zählen nach Ziffer 4, legcit. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen. Dabei handelt es sich um die Umsetzung des Ablehnungsgrunds nach Artikel 4, Absatz 2, Litera d, Umweltinformations-RL. Aus der Wendung "andere als die in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Umweltinformationen" in Paragraph 6, Absatz 2, UIG 1993 erhellt, dass nach der innerstaatlichen Rechtslage aber nur der Bekanntgabe der in Paragraph 4, Absatz 2, UIG 1993 genannten Umweltinformationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse iSd. Artikel 4, Absatz 2, Litera d, Umweltinformations-RL bzw. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, UIG 1993 nicht entgegengehalten werden dürfen. Nun unterliegen nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, UIG 1993 dem freien Zugang Informationen über Emissionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, UIG 1993 in die Umwelt "in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form". Folglich dürften nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 6, Absatz 2, UIG 1993 einem Antrag auf Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nur dann nicht entgegengehalten werden, wenn diese Informationen "in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form" vorlägen. Artikel 4, Absatz 2, UAbs. 2 letzter Satz Umweltinformations-RL, wonach einem Antrag auf Zugang zu Informationen über "Emissionen in die Umwelt" Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht entgegengehalten werden dürfen, sieht für den Zugang zu solchen Informationen aber keine solchen zusätzlichen Bedingungen vor. Die dieser Bestimmung immanenten Begriffe "Emissionen in die Umwelt" bzw. "Informationen über Emissionen in die Umwelt" dürfen vor dem Hintergrund des Ziels der Umweltinformations-RL auch nicht eng ausgelegt werden vergleiche EuGH 23.11.2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C-442/14). Mit dem in Paragraph 2, UIG 1993 normierten Begriff der "Umweltinformation" wurde die unionsrechtliche Vorgabe durch Artikel 2, Ziffer eins, Umweltinformations-RL nahezu wörtlich übernommen vergleiche VwGH 30.3.2017, Ro 2017/07/0004). Demzufolge sind "Umweltinformationen" sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über die dort angeführten Kategorien. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, UIG 1993 macht aber den uneingeschränkten Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig, dass diese Informationen "in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form" vorliegen müssen. Damit ist nach der innerstaatlichen Rechtslage der Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt aber einer Beschränkung unterworfen, die nicht mit der Vorschrift des Artikel 2, Ziffer eins,, dem Wortlaut des Artikel 4, Absatz 2, UAbs. 2 letzter Satz und dem Ziel der Umweltinformations-RL vereinbar ist. Die Umweltinformations-RL ist in Artikel 4, Absatz 2, UAbs. 2 letzter Satz auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, sodass sich der Einzelne im Fall nicht richtlinienkonformer Umsetzung bei der Geltendmachung der damit eingeräumten Rechte gegenüber dem Staat unmittelbar darauf berufen kann.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0442 Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070065.L04

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020070065_20210706L03