Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/03/0051

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2010/03/0051

Entscheidungsdatum

30.09.2010

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1M
E6J
59/04 EU - EWR

Norm

11997E010 EG Art10;
11997E249 EG Art249;
12010E288 AEUV Art288 Abs3;
12010M004 EUV Art4 Abs3;
61999CJ0462 Connect Austria VORAB;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0055 Besprechung in: ZfV 2/2011, 147-155; RdU 1/2011, 32-34; ZfV 1/2011, 1-11;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10, EG vergleiche nunmehr Artikel 4, Absatz 3, EUV), alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Das nationale Gericht hat, soweit es das nationale Recht bei der Anwendung einer Richtlinie auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249, Absatz 3, EG (nunmehr Artikel 288, Absatz 3, AEUV) nachzukommen. Ist eine den Anforderungen der Richtlinie genügende Anwendung des nationalen Rechts nicht möglich, so ist das nationale Gericht verpflichtet, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, "indem es notfalls jene Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gegen diese Richtlinie verstoßenden Ergebnis führen würde, während die Nichtanwendung dieser Bestimmung das nationale Recht mit der Richtlinie in Einklang bringen würde" vergleiche zum Ganzen das bereits zitierte Urteil des Gerichtshofes vom 22. Mai 2003, Rs C-462/99, Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH, Rz 38, 40).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0462 Connect Austria VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010030051.X10

Im RIS seit

16.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012

Dokumentnummer

JWR_2010030051_20100930X10

Rechtssatz für Ro 2019/09/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2019/09/0011

Entscheidungsdatum

28.04.2020

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1M
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
11997E010 EG Art10
11997E249 EG Art249
12010E288 AEUV Art288 Abs3
12010M004 EUV Art4 Abs3
61999CJ0462 Connect Austria VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/09/0015 E 03.08.2020
Ro 2020/09/0003 E 06.10.2020
Ro 2020/09/0004 E 30.06.2020
Ro 2020/09/0005 E 30.06.2020
Ro 2020/09/0006 E 30.06.2020
Besprechung in:
DRdA 4/2020, S 332 bis 336;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0051 B 30. September 2010 RS 10

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10, EG vergleiche nunmehr Artikel 4, Absatz 3, EUV), alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Das nationale Gericht hat, soweit es das nationale Recht bei der Anwendung einer Richtlinie auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249, Absatz 3, EG (nunmehr Artikel 288, Absatz 3, AEUV) nachzukommen. Ist eine den Anforderungen der Richtlinie genügende Anwendung des nationalen Rechts nicht möglich, so ist das nationale Gericht verpflichtet, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, "indem es notfalls jene Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gegen diese Richtlinie verstoßenden Ergebnis führen würde, während die Nichtanwendung dieser Bestimmung das nationale Recht mit der Richtlinie in Einklang bringen würde" vergleiche zum Ganzen das bereits zitierte Urteil des Gerichtshofes vom 22. Mai 2003, Rs C-462/99, Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH, Rz 38, 40).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999CJ0462 Connect Austria VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019090011.J02

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2019090011_20200428J02

Rechtssatz für Ra 2020/07/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0065

Entscheidungsdatum

06.07.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1M
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
11997E010 EG Art10
11997E249 EG Art249
12010E288 AEUV Art288 Abs3
12010M004 EUV Art4 Abs3
61999CJ0462 Connect Austria VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0051 B 30. September 2010 RS 10

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10, EG vergleiche nunmehr Artikel 4, Absatz 3, EUV), alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Das nationale Gericht hat, soweit es das nationale Recht bei der Anwendung einer Richtlinie auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249, Absatz 3, EG (nunmehr Artikel 288, Absatz 3, AEUV) nachzukommen. Ist eine den Anforderungen der Richtlinie genügende Anwendung des nationalen Rechts nicht möglich, so ist das nationale Gericht verpflichtet, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, "indem es notfalls jene Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gegen diese Richtlinie verstoßenden Ergebnis führen würde, während die Nichtanwendung dieser Bestimmung das nationale Recht mit der Richtlinie in Einklang bringen würde" vergleiche zum Ganzen das bereits zitierte Urteil des Gerichtshofes vom 22. Mai 2003, Rs C-462/99, Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH, Rz 38, 40).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999CJ0462 Connect Austria VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070065.L02

Im RIS seit

31.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020070065_20210706L02

Rechtssatz für Ro 2022/04/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

16

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0010

Entscheidungsdatum

21.01.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1M
E6J
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
11997E010 EG Art10
11997E249 EG Art249
12010E288 AEUV Art288 Abs3
12010M004 EUV Art4 Abs3
61999CJ0462 Connect Austria VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0051 B 30. September 2010 RS 10

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10, EG vergleiche nunmehr Artikel 4, Absatz 3, EUV), alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Das nationale Gericht hat, soweit es das nationale Recht bei der Anwendung einer Richtlinie auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249, Absatz 3, EG (nunmehr Artikel 288, Absatz 3, AEUV) nachzukommen. Ist eine den Anforderungen der Richtlinie genügende Anwendung des nationalen Rechts nicht möglich, so ist das nationale Gericht verpflichtet, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, "indem es notfalls jene Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gegen diese Richtlinie verstoßenden Ergebnis führen würde, während die Nichtanwendung dieser Bestimmung das nationale Recht mit der Richtlinie in Einklang bringen würde" vergleiche zum Ganzen das bereits zitierte Urteil des Gerichtshofes vom 22. Mai 2003, Rs C-462/99, Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH, Rz 38, 40).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999CJ0462 Connect Austria VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022040010.J17

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040010_20260121J16