Der VwGH hat im ersten Rechtsgang, VwGH vom 8. März 2018, Ro 2017/12/0008, zum Argument der "schlagartigen Einführung" - wenn auch im Zusammenhang mit dem besonderen Pensionsbeitrag nach § 56 Abs. 3b erster Satz PG 1965 - ausgeführt, "...dass diese Bestimmung gemäß § 236e Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl I Nr. 111/2010 bereits mit 31. Dezember 2010 in Kraft trat. Die schon mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der bewirkten Ruhestandsversetzung der Beamtin erfolgte Novellierung kann für die Beamtin daher nicht als überraschend bezeichnet werden." Diese Erwägungen gelten in gleichem Maße auch für den Risikozuschlag (siehe VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0003).Der VwGH hat im ersten Rechtsgang, VwGH vom 8. März 2018, Ro 2017/12/0008, zum Argument der "schlagartigen Einführung" - wenn auch im Zusammenhang mit dem besonderen Pensionsbeitrag nach Paragraph 56, Absatz 3 b, erster Satz PG 1965 - ausgeführt, "...dass diese Bestimmung gemäß Paragraph 236 e, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, bereits mit 31. Dezember 2010 in Kraft trat. Die schon mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der bewirkten Ruhestandsversetzung der Beamtin erfolgte Novellierung kann für die Beamtin daher nicht als überraschend bezeichnet werden." Diese Erwägungen gelten in gleichem Maße auch für den Risikozuschlag (siehe VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0003).