Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/07/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0055

Entscheidungsdatum

21.10.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass nach der Judikatur des VwGH das Bestehen eines zivilrechtlichen Regressanspruchs - etwa aufgrund unbefugter Ablagerung Dritter - nichts an der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten ändert vergleiche VwGH 25.10.1994, 93/07/0049 bis 0051; 18.9.2002, 98/07/0114). Dies ist aber nur Ausdruck eines Verständnisses von Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 und des darin vorgesehenen Vorrangs "rechtsgültiger Verpflichtungen anderer", wonach ausschließlich - aber immerhin - ein im Wasserrecht verwurzelter öffentlich-rechtlicher Titel dazu führt, dass die Wasserrechtsbehörde den aus diesem Titel Verpflichteten zur Instandhaltung heranzuziehen hat. Demgegenüber ist zur Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen, nicht auf das WRG 1959 gegründeten Titels zur Instandhaltung jene Behörde legitimiert, die die betreffende Verwaltungsvorschrift anzuwenden hat. Bei Bestehen einer Instandhaltungsverpflichtung auf Grund eines Privatrechtstitels ist hingegen von der Wasserrechtsbehörde der Wasserberechtigte in Anspruch zu nehmen, dem es überlassen bleibt, entsprechenden Regress zu nehmen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070055.L03

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Dokumentnummer

JWR_2019070055_20211021L03

Rechtssatz für Ra 2019/07/0049

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0049

Entscheidungsdatum

24.01.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/07/0055 E 21. Oktober 2021 RS 3

Stammrechtssatz

Es trifft zwar zu, dass nach der Judikatur des VwGH das Bestehen eines zivilrechtlichen Regressanspruchs - etwa aufgrund unbefugter Ablagerung Dritter - nichts an der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten ändert vergleiche VwGH 25.10.1994, 93/07/0049 bis 0051; 18.9.2002, 98/07/0114). Dies ist aber nur Ausdruck eines Verständnisses von Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 und des darin vorgesehenen Vorrangs "rechtsgültiger Verpflichtungen anderer", wonach ausschließlich - aber immerhin - ein im Wasserrecht verwurzelter öffentlich-rechtlicher Titel dazu führt, dass die Wasserrechtsbehörde den aus diesem Titel Verpflichteten zur Instandhaltung heranzuziehen hat. Demgegenüber ist zur Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen, nicht auf das WRG 1959 gegründeten Titels zur Instandhaltung jene Behörde legitimiert, die die betreffende Verwaltungsvorschrift anzuwenden hat. Bei Bestehen einer Instandhaltungsverpflichtung auf Grund eines Privatrechtstitels ist hingegen von der Wasserrechtsbehörde der Wasserberechtigte in Anspruch zu nehmen, dem es überlassen bleibt, entsprechenden Regress zu nehmen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070049.L02

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2019070049_20220124L02