Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2005/16/0001
Entscheidungsdatum
24.02.2005
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/14/0033 B 7. August 1992 RS 1
(Hier: Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren
weder Bescheinigungsmittel angeboten, noch solche angeschlossen;
es wurde jene "Mitarbeiterin" auf die sich der
Wiedereinsetzungsantrag bezieht, nicht einmal namentlich genannt.
Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist somit von vornherein
nicht glaubhaft gemacht.)
Stammrechtssatz
Wie der VwGH in stRsp ausgeführt hat (Hinweis E 26.9.1990, 89/13/0240), ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muß daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (Hinweis B 28.6.1989, 89/16/0093).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160001.X01
Im RIS seit
23.01.2020
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
JWR_2005160001_20050224X01