Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/14/0033 B 7. August 1992 RS 1

(hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in stRsp ausgeführt hat (Hinweis E 26.9.1990, 89/13/0240), ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muß daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (Hinweis B 28.6.1989, 89/16/0093).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040119.L02