Verwaltungsgerichtshof
24.02.2005
2005/16/0001
GRS wie 92/14/0033 B 7. August 1992 RS 1
(Hier: Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren weder Bescheinigungsmittel angeboten, noch solche angeschlossen; es wurde jene "Mitarbeiterin" auf die sich der Wiedereinsetzungsantrag bezieht, nicht einmal namentlich genannt. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist somit von vornherein nicht glaubhaft gemacht.)
Wie der VwGH in stRsp ausgeführt hat (Hinweis E 26.9.1990, 89/13/0240), ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muß daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (Hinweis B 28.6.1989, 89/16/0093).
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160001.X01