Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.08.1992

Geschäftszahl

92/14/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/08/07 92/14/0033 1

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in stRsp ausgeführt hat (Hinweis E 26.9.1990, 89/13/0240), ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muß daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (Hinweis B 28.6.1989, 89/16/0093).