Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für So 2019/03/0001

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

16

Geschäftszahl

So 2019/03/0001

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Rechtssatz

Unter "Aufsichtsrecht" werden grundsätzlich Befugnisse einer Behörde zusammengefasst, die im öffentlichen Interesse ausgeübt werden vergleiche VwGH vom 14.12.1995, 94/19/1174; VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109). Mit einer (Dienst-)Aufsichtsbeschwerde wird von einem an einem vorhergehenden Verfahren Beteiligten der Versuch unternommen, das Aufsichtsrecht auszulösen und damit aus dem Titel des öffentlichen Interesses eine Besserung seiner eigenen Position zu erreichen. Auch wenn dem Einschreiter im vorhergegangenen Verfahren, das den Anlass zur Aufsichtsbeschwerde gegeben hat, Parteistellung zukommt, hat er kein Recht auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes. Der Einschreiter kann daher im Verfahren über eine Beschwerde betreffend die Dienstaufsicht mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses niemals Partei sein. Ihm kommt deshalb auch kein Recht zu, welches Parteien vorbehalten ist. Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der Dienstaufsicht auch jeder Anschein einer mangelnden Wahrung der Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit von Richterinnen und Richtern vermieden werden muss.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X18

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030001_20190626X16