Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 87
Inkrafttretensdatum
03.01.1930
Außerkrafttretensdatum
30.06.1934
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 87. (1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2)Absatz 2In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3)Absatz 3Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm durch Verfügung der Justizverwaltung nur im Fall seiner Behinderung abgenommen werden.
Schlagworte
Richteramt, Gerichtsgeschäft, Geschäftsverteilung, Amtsausübung,
Geschäftseinteilung, Prinzip der festen Geschäftsverteilung,
Bundesgesetz, Bescheid, richterliche Unabhängigkeit,
Weisungsgebundenheit, Weisungsfreiheit
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002475
Alte Dokumentnummer
N1193012456S