Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 87

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 87. (1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

  1. Absatz 2In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
  2. Absatz 3Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm durch Verfügung der Justizverwaltung nur im Fall seiner Behinderung abgenommen werden.

Schlagworte

Richteramt, Gerichtsgeschäft, Geschäftsverteilung, Amtsausübung, Geschäftseinteilung, Prinzip der festen Geschäftsverteilung, Bundesgesetz, Bescheid, richterliche Unabhängigkeit, Weisungsgebundenheit, Weisungsfreiheit

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002475

Alte Dokumentnummer

N1193012456S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A87/NOR12002475

Navigation im Suchergebnis