Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 9

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Zu den Leitungsgeschäften gehören neben den im vorliegenden Bundesgesetz dem Präsidenten übertragenen Aufgaben die nähere Regelung des Dienstbetriebes nach den hiefür geltenden Vorschriften und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal. Der Präsident hat insbesondere unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Tage festzusetzen, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung zusammenzutreten haben.
  2. Absatz 2,Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,)

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40147973

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P9/NOR40147973

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