Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
22.07.1995
Außerkrafttretensdatum
28.02.2013
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Zu den Leitungsgeschäften gehören neben den im vorliegenden Bundesgesetz dem Präsidenten übertragenen Aufgaben die nähere Regelung des Dienstbetriebes nach den hiefür geltenden Vorschriften und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal. Der Präsident hat insbesondere unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Tage festzusetzen, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung zusammenzutreten haben.
(2)Absatz 2,Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Zur Entgegennahme von Eingaben kann eine gemeinsame Einrichtung mit dem Verfassungsgerichtshof geschaffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR12015243
Alte Dokumentnummer
N1199529827L