Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 87

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 87.
  1. Absatz einsDie Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
  2. Absatz 2In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
  3. Absatz 3Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm durch Verfügung der Justizverwaltung nur im Fall seiner Behinderung abgenommen werden.

Schlagworte

Richteramt, Gerichtsgeschäft, Geschäftsverteilung, Amtsausübung,
Geschäftseinteilung, Prinzip der festen Geschäftsverteilung,
Bundesgesetz, Bescheid, richterliche Unabhängigkeit,
Weisungsgebundenheit, Weisungsfreiheit, feste Geschäftsverteilung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002761

Alte Dokumentnummer

N1193018894R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A87/NOR12002761

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