Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 87
Inkrafttretensdatum
19.12.1945
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 87.
(1)Absatz einsDie Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2)Absatz 2In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3)Absatz 3Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm durch Verfügung der Justizverwaltung nur im Fall seiner Behinderung abgenommen werden.
Schlagworte
Richteramt, Gerichtsgeschäft, Geschäftsverteilung, Amtsausübung,
Geschäftseinteilung, Prinzip der festen Geschäftsverteilung,
Bundesgesetz, Bescheid, richterliche Unabhängigkeit,
Weisungsgebundenheit, Weisungsfreiheit, feste Geschäftsverteilung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002761
Alte Dokumentnummer
N1193018894R