Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für So 2019/03/0001

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

So 2019/03/0001

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
AVG §8
VwGG §21
VwGG §25
VwGG §7 Abs1
VwGG §7 Abs2

Rechtssatz

Ein Recht auf Akteneinsicht kommt einer Partei grundsätzlich nur bezüglich der ihre Sache betreffenden Akten zu vergleiche zu Paragraph 17, AVG etwa VwGH (verstärkter Senat) 22.10.2013, 2012/10/0002, VwSlg. 18.722 A; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/05/0032). Im vorliegenden Fall begehrt der Antragsteller Akteneinsicht aber nicht, um etwa seine (bereits rechtskräftig abgeschlossene) Sache zu betreiben, sondern um den Stand bzw. Ergebnisse eines von ihm intendierten Disziplinarverfahrens wegen von ihm als unrichtig angenommener Entscheidungen des VwGH in Erfahrung zu bringen. Ein auf eine rechtskräftig abgeschlossene Sache bezugnehmendes, allfällig eingeleitetes Disziplinarverfahren ist aber keinesfalls von der den Gegenstand eines (abgeschlossenen) Verfahrens bildenden Sache vor dem VwGH umfasst, weshalb ihm auf der Grundlage des Paragraph 25, VwGG ein Recht auf Akteneinsicht nicht zukommen kann.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X13

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030001_20190626X10