Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

So 2019/03/0001

Rechtssatz

Ein Recht auf Akteneinsicht kommt einer Partei grundsätzlich nur bezüglich der ihre Sache betreffenden Akten zu vergleiche zu Paragraph 17, AVG etwa VwGH (verstärkter Senat) 22.10.2013, 2012/10/0002, VwSlg. 18.722 A; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/05/0032). Im vorliegenden Fall begehrt der Antragsteller Akteneinsicht aber nicht, um etwa seine (bereits rechtskräftig abgeschlossene) Sache zu betreiben, sondern um den Stand bzw. Ergebnisse eines von ihm intendierten Disziplinarverfahrens wegen von ihm als unrichtig angenommener Entscheidungen des VwGH in Erfahrung zu bringen. Ein auf eine rechtskräftig abgeschlossene Sache bezugnehmendes, allfällig eingeleitetes Disziplinarverfahren ist aber keinesfalls von der den Gegenstand eines (abgeschlossenen) Verfahrens bildenden Sache vor dem VwGH umfasst, weshalb ihm auf der Grundlage des Paragraph 25, VwGG ein Recht auf Akteneinsicht nicht zukommen kann.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X13