Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 § 7

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

05.01.1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Vorschriften über das Dienstverhältnis der Richter des Obersten Gerichtshofes gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, auch für das Dienstverhältnis der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes.
  2. Absatz 2,Für die Disziplinarbehandlung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes und für deren unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand gelten entsprechend die für Richter sonst geltenden Vorschriften. Disziplinargericht ist die Vollversammlung des Gerichtshofes. Der Generalprokurator hat dieselben Aufgaben wie im Disziplinarverfahren gegen Richter des Obersten Gerichtshofes. Die Disziplinarstrafe der Dienstentlassung darf nur verhängt werden, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Disziplinargerichtes dafür stimmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12011192

Alte Dokumentnummer

N11985178490

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/10/P7/NOR12011192

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