Unter der Tat iSd § 44a Z 1 VStG ist ein und dasselbe Verhalten des Täters, unabhängig von der rechtlichen Beurteilung der Tat, zu verstehen (VwGH 30.6.1994, 94/09/0035).Unter der Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist ein und dasselbe Verhalten des Täters, unabhängig von der rechtlichen Beurteilung der Tat, zu verstehen (VwGH 30.6.1994, 94/09/0035).