Eine Blutabnahme zur Heilbehandlung im Spital hat nichts mit einer durch irgendeine Vorschrift des § 5 StVO 1960 in verbotener Weise erlangten Blutprobe zu tun. Eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung ist keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität und fällt auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung (vgl. VwGH 20.2.2013, 2012/11/0005, und 20.4.2001, 2000/02/0232).Eine Blutabnahme zur Heilbehandlung im Spital hat nichts mit einer durch irgendeine Vorschrift des Paragraph 5, StVO 1960 in verbotener Weise erlangten Blutprobe zu tun. Eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung ist keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität und fällt auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung vergleiche VwGH 20.2.2013, 2012/11/0005, und 20.4.2001, 2000/02/0232).