Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0110

Rechtssatz

Eine Blutabnahme zur Heilbehandlung im Spital hat nichts mit einer durch irgendeine Vorschrift des Paragraph 5, StVO 1960 in verbotener Weise erlangten Blutprobe zu tun. Eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung ist keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität und fällt auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung vergleiche VwGH 20.2.2013, 2012/11/0005, und 20.4.2001, 2000/02/0232).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020110.L01