Verwaltungsgerichtshof
11.09.2019
Ra 2019/02/0110
Eine Blutabnahme zur Heilbehandlung im Spital hat nichts mit einer durch irgendeine Vorschrift des Paragraph 5, StVO 1960 in verbotener Weise erlangten Blutprobe zu tun. Eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung ist keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität und fällt auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung vergleiche VwGH 20.2.2013, 2012/11/0005, und 20.4.2001, 2000/02/0232).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020110.L01