Der Umstand allein, dass in der Lehre zur Rechtsprechung des VwGH gegenteilige Rechtsauffassungen vertreten werden, begründet noch nicht die Zulässigkeit einer Revision (vgl VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).Der Umstand allein, dass in der Lehre zur Rechtsprechung des VwGH gegenteilige Rechtsauffassungen vertreten werden, begründet noch nicht die Zulässigkeit einer Revision vergleiche VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).