Verwaltungsgerichtshof
27.09.2019
Ra 2019/02/0143
Der Umstand allein, dass in der Lehre zur Rechtsprechung des VwGH gegenteilige Rechtsauffassungen vertreten werden, begründet noch nicht die Zulässigkeit einer Revision vergleiche VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020143.L01