Wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, dann hat das VwG die daraus resultierenden Rechtsfragen selbst zu beantworten (vgl. VwGH 9.8.2018, Ro 2018/22/0006).Wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, dann hat das VwG die daraus resultierenden Rechtsfragen selbst zu beantworten vergleiche VwGH 9.8.2018, Ro 2018/22/0006).