Ungeachtet der unterschiedlichen Terminologie ("anzuzeigen", "auf Antrag") ist schon vor dem Hintergrund der Regelung des Art. 8 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie, der die unionsrechtliche Grundlage für die in § 53 Abs. 1 NAG 2005 normierte Verpflichtung ist und der einheitlich von "anmelden" bzw. "Anmeldung" spricht, davon auszugehen, dass mit § 53 Abs. 1 NAG 2005 eine einheitliche Verpflichtung des EWR-Bürgers normiert wird, an der Klarstellung seiner aufenthaltsrechtlichen Position mitzuwirken (vgl. VwGH 24.4.2012, 2012/09/0007). Ausgehend davon ist die unterbliebene Anzeige nicht als ein von der unterbliebenen Beantragung einer Anmeldebescheinigung zu trennender Tatbestand anzusehen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0098).Ungeachtet der unterschiedlichen Terminologie ("anzuzeigen", "auf Antrag") ist schon vor dem Hintergrund der Regelung des Artikel 8, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie, der die unionsrechtliche Grundlage für die in Paragraph 53, Absatz eins, NAG 2005 normierte Verpflichtung ist und der einheitlich von "anmelden" bzw. "Anmeldung" spricht, davon auszugehen, dass mit Paragraph 53, Absatz eins, NAG 2005 eine einheitliche Verpflichtung des EWR-Bürgers normiert wird, an der Klarstellung seiner aufenthaltsrechtlichen Position mitzuwirken vergleiche VwGH 24.4.2012, 2012/09/0007). Ausgehend davon ist die unterbliebene Anzeige nicht als ein von der unterbliebenen Beantragung einer Anmeldebescheinigung zu trennender Tatbestand anzusehen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0098).