Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0313

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0313

Entscheidungsdatum

12.10.2017

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §53 Abs1;

Rechtssatz

Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist vergleiche zB VwGH vom 12. Mai 2017, Ra 2016/17/0163, mwN). Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glücksspiels noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich vergleiche VwGH vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/09/0054, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170313.L01

Im RIS seit

02.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017170313_20171012L01

Rechtssatz für Ra 2018/17/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0132

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §53 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0313 E 12. Oktober 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist vergleiche zB VwGH vom 12. Mai 2017, Ra 2016/17/0163, mwN). Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glücksspiels noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich vergleiche VwGH vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/09/0054, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170132.L01

Im RIS seit

15.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018170132_20180921L01

Rechtssatz für Ra 2018/09/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0091

Entscheidungsdatum

25.10.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §53 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0313 E 12. Oktober 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist vergleiche zB VwGH vom 12. Mai 2017, Ra 2016/17/0163, mwN). Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glücksspiels noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich vergleiche VwGH vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/09/0054, mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090091.L01

Im RIS seit

21.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2018090091_20181025L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0894

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0894

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §53 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0313 E 12. Oktober 2017 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist vergleiche zB VwGH vom 12. Mai 2017, Ra 2016/17/0163, mwN). Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glücksspiels noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich vergleiche VwGH vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/09/0054, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170894.L01

Im RIS seit

06.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017170894_20181114L01

Rechtssatz für Ra 2018/17/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0180

Entscheidungsdatum

24.01.2019

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §53 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0313 E 12. Oktober 2017 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist vergleiche zB VwGH vom 12. Mai 2017, Ra 2016/17/0163, mwN). Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glücksspiels noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich vergleiche VwGH vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/09/0054, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170180.L01

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2018170180_20190124L01

Rechtssatz für Ra 2019/16/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0162

Entscheidungsdatum

16.01.2020

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1
GSpG 1989 §53 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0313 E 12. Oktober 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG ist nur dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist vergleiche zB VwGH vom 12. Mai 2017, Ra 2016/17/0163, mwN). Wenngleich im Zeitpunkt der Beschlagnahme das Vorliegen eines Glücksspiels noch nicht im Einzelnen nachgewiesen sein muss, erfordert die Überprüfung eines Beschlagnahmebescheids jedenfalls Feststellungen über die Art des Spiels, weil ansonsten eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nicht möglich ist. Hiezu ist die ansatzweise Darstellung des Spielablaufes erforderlich vergleiche VwGH vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/09/0054, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160162.L01

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019160162_20200116L01