Zwar weisen Bescheide, mit denen eine Behörde von der ihr in § 68 Abs. 2 AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente auf. Die verfahrensrechtliche Komponente betrifft die (Zulässigkeit der) Beseitigung der Sachentscheidung, die materiell-rechtliche die (Neuregelung der) Sache, dh die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029). Dies trifft aber nicht auf Bescheide zu, mit denen die Behörde einen Antrag auf Abänderung bzw. Aufhebung eines Bescheides gemäß § 68 AVG iVm § 13 DVG zurückwies. In diesen Fällen erfolgte durch die Behörde gerade keine Neuregelung der rechtskräftig erledigten Sache.Zwar weisen Bescheide, mit denen eine Behörde von der ihr in Paragraph 68, Absatz 2, AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente auf. Die verfahrensrechtliche Komponente betrifft die (Zulässigkeit der) Beseitigung der Sachentscheidung, die materiell-rechtliche die (Neuregelung der) Sache, dh die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029). Dies trifft aber nicht auf Bescheide zu, mit denen die Behörde einen Antrag auf Abänderung bzw. Aufhebung eines Bescheides gemäß Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, DVG zurückwies. In diesen Fällen erfolgte durch die Behörde gerade keine Neuregelung der rechtskräftig erledigten Sache.