Die Vollziehung des WRG 1959 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch iSd § 47 Abs. 5 VwGG hätte daher der Bund. Da daneben kein Kostenersatzanspruch eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land gerichtete Antrag der belangten Behörde/revisionswerbenden Partei abzuweisen (vgl. B 26. März 2015, Ra 2014/17/0029; B 30. Mai 2017, Ra 2015/07/0051).Die Vollziehung des WRG 1959 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch iSd Paragraph 47, Absatz 5, VwGG hätte daher der Bund. Da daneben kein Kostenersatzanspruch eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land gerichtete Antrag der belangten Behörde/revisionswerbenden Partei abzuweisen vergleiche B 26. März 2015, Ra 2014/17/0029; B 30. Mai 2017, Ra 2015/07/0051).