Berührt eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage
fremde Rechte, dann hat die Erteilung der wasserrechtlichen
Bewilligung - sofern nicht eine Zwangsrechtsbegründung in
Betracht kommt - eine Einigung des Bewilligungswerbers mit dem
Inhaber der durch das Vorhaben berührten fremden Rechte zur
Voraussetzung (Hinweis E 12.2.1991, 90/07/0090,
VwSlg 13377 A/1991).