Das UVPG 2000 geht erkennbar davon aus, dass es sich bei der Luft um ein eigenständiges Schutzgut handelt (siehe die in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d UVP-G 2000 genannte Aufzählung der Schutzgüter), sodass eine diesbezügliche Einzelfallprüfung darauf abzustellen hat, ob das Vorhaben Einfluss auf die Luftqualität haben kann. Dies hat die Behörde auf Grundlage der Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen offenbar bejaht und daher das Gutachten eines humanmedizinischen Sachverständigen eingeholt. Dieses Gutachten war für die Behörde insofern entscheidungserheblich, als daraus das Nichtvorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des belasteten Gebietes abgeleitet wurde, was zur Feststellung führte, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Mit der weitergehenden Prüfung der Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen hat die Behörde aber den Rahmen der hier gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 (bloß) durchzuführenden Grobprüfung verlassen. Im Übrigen erscheint es unzutreffend, dass der Schutz der Luft ausschließlich dem Schutz des Menschen vor Auswirkungen von Luftschadstoffen dient (siehe etwa § 2 Abs. 6 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010, wonach Schutzgüter des Immissionsschutzgesetzes - Luft der Mensch, der Tier- und Pflanzenbestand, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie Kultur- und Sachgüter darstellen).Das UVPG 2000 geht erkennbar davon aus, dass es sich bei der Luft um ein eigenständiges Schutzgut handelt (siehe die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d UVP-G 2000 genannte Aufzählung der Schutzgüter), sodass eine diesbezügliche Einzelfallprüfung darauf abzustellen hat, ob das Vorhaben Einfluss auf die Luftqualität haben kann. Dies hat die Behörde auf Grundlage der Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen offenbar bejaht und daher das Gutachten eines humanmedizinischen Sachverständigen eingeholt. Dieses Gutachten war für die Behörde insofern entscheidungserheblich, als daraus das Nichtvorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des belasteten Gebietes abgeleitet wurde, was zur Feststellung führte, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Mit der weitergehenden Prüfung der Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen hat die Behörde aber den Rahmen der hier gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 (bloß) durchzuführenden Grobprüfung verlassen. Im Übrigen erscheint es unzutreffend, dass der Schutz der Luft ausschließlich dem Schutz des Menschen vor Auswirkungen von Luftschadstoffen dient (siehe etwa Paragraph 2, Absatz 6, Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, wonach Schutzgüter des Immissionsschutzgesetzes - Luft der Mensch, der Tier- und Pflanzenbestand, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie Kultur- und Sachgüter darstellen).