Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2022/07/0025
Entscheidungsdatum
29.08.2024
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 Anh1
UVPG 2000 §3 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
Beachte
Besprechung in:
Besprechung in: wbl - Wirtschaftsrechtliche Blätter 4/2025, Seite 189 - 199;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/04/0012 E 17. Dezember 2019 RS 4
Stammrechtssatz
Allein der Umstand, dass ein Vorhaben des Anhangs 1 UVP-G 2000 mit anderen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben den Schwellenwert erreicht, bewirkt noch nicht, dass gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. eine UVP durchzuführen ist; vielmehr hat die Behörde in diesem Fall nach der genannten Norm eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.Allein der Umstand, dass ein Vorhaben des Anhangs 1 UVP-G 2000 mit anderen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben den Schwellenwert erreicht, bewirkt noch nicht, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. eine UVP durchzuführen ist; vielmehr hat die Behörde in diesem Fall nach der genannten Norm eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070025.L04
Im RIS seit
08.10.2024
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026
Dokumentnummer
JWR_2022070025_20240829L05