Auch in Verfahren vor den VwG gilt das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236, sowie VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.868 A). Nachdem damit maßgebenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hat das VwG von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln.Auch in Verfahren vor den VwG gilt das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236, sowie VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.868 A). Nachdem damit maßgebenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hat das VwG von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln.