Dem Begriff Verwaltungsbehörde werden idR nur jene Organe zugeordnet, die zur Erlassung von Bescheiden zuständig sind (vgl. VwGH 16.12.2008, 2008/16/0118). Ob ein Organ zu Setzung von Hoheitsakten berufen ist, ergibt sich aus den konkreten Ermächtigungen der materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften (vgl. VwGH 30.01.2014, 2012/10/0227).Dem Begriff Verwaltungsbehörde werden idR nur jene Organe zugeordnet, die zur Erlassung von Bescheiden zuständig sind vergleiche VwGH 16.12.2008, 2008/16/0118). Ob ein Organ zu Setzung von Hoheitsakten berufen ist, ergibt sich aus den konkreten Ermächtigungen der materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften vergleiche VwGH 30.01.2014, 2012/10/0227).