Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG 2014 sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde (teilweise) Folge gegeben wird (Hinweis VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0017 und 2.9.2014, Ra 2014/17/0019). Setzt das VwG die von der Behörde festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe herab, ist die Vorschreibung von Kosten nicht zulässig (vgl. VwGH 7.9.1995, 94/09/0164; VwGH 29.6.2016, Ra 2016/09/0033).Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG 2014 sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde (teilweise) Folge gegeben wird (Hinweis VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0017 und 2.9.2014, Ra 2014/17/0019). Setzt das VwG die von der Behörde festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe herab, ist die Vorschreibung von Kosten nicht zulässig vergleiche VwGH 7.9.1995, 94/09/0164; VwGH 29.6.2016, Ra 2016/09/0033).