Legt das VwG nicht dar, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht oder allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH 12.12.2017, Ra 2017/22/0066), so ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 nicht erfüllt sind, weswegen die auf § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 gestützte angefochtene Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung vermissen lässt.Legt das VwG nicht dar, in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht oder allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH 12.12.2017, Ra 2017/22/0066), so ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 nicht erfüllt sind, weswegen die auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 gestützte angefochtene Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung vermissen lässt.