Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2017/22/0073
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
FPG 2005 §125 Abs28 idF 2015/I/070
FPG 2005 §46a
FPG 2005 §46a Abs1 idF 2015/I/070
FPG 2005 §46a Abs6 idF 2015/I/070
FrÄG 2015
VwGG §42 Abs1
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/22/0074
Rechtssatz
Mit dem am 20. Juli 2015 durch das FrÄG 2015 in Kraft gesetzten § 46a Abs. 6 FrPolG 2005 wurde der Beginn der Duldung insoweit geändert, als der Aufenthalt eines Fremden nunmehr - soweit das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 FrPolG 2005 nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt wurde - erst mit Ausfolgung der Karte als geduldet gilt. Demgegenüber trat die Duldung nach der bis zum FrÄG 2015 geltenden Rechtslage bereits ex lege mit dem Zeitpunkt ein, in dem feststand, dass die in den betreffenden Tatbeständen genannten Voraussetzungen gegeben waren. Das FrÄG 2015 bewirkte daher insofern einen "Systemwechsel", als der Ausstellung der Karte für Geduldete nunmehr grundsätzlich konstitutive Wirkung zukommt (vgl. VfSlg. 19.935/2014; 20.106/2016). Der Grund für die Überarbeitung der Systematik der Duldung lag darin, "ein Mehr an Rechtssicherheit - für den Fremden wie für die verschiedenen Behörden - zu erreichen" (vgl. ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 19).Mit dem am 20. Juli 2015 durch das FrÄG 2015 in Kraft gesetzten Paragraph 46 a, Absatz 6, FrPolG 2005 wurde der Beginn der Duldung insoweit geändert, als der Aufenthalt eines Fremden nunmehr - soweit das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, FrPolG 2005 nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt wurde - erst mit Ausfolgung der Karte als geduldet gilt. Demgegenüber trat die Duldung nach der bis zum FrÄG 2015 geltenden Rechtslage bereits ex lege mit dem Zeitpunkt ein, in dem feststand, dass die in den betreffenden Tatbeständen genannten Voraussetzungen gegeben waren. Das FrÄG 2015 bewirkte daher insofern einen "Systemwechsel", als der Ausstellung der Karte für Geduldete nunmehr grundsätzlich konstitutive Wirkung zukommt vergleiche VfSlg. 19.935 aus 2014,; 20.106 aus 2016,). Der Grund für die Überarbeitung der Systematik der Duldung lag darin, "ein Mehr an Rechtssicherheit - für den Fremden wie für die verschiedenen Behörden - zu erreichen" vergleiche ErläutRV 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 19).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220073.L01
Im RIS seit
14.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2017220073_20200227L01