Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß § 64 Abs. 3 NAG 2005, deren konstitutive Wirkung ab Rechtskraft des Erkenntnisses des VwG eintreten soll, steht in Widerspruch zu § 20 Abs. 2 NAG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, da nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag beginnt.Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005, deren konstitutive Wirkung ab Rechtskraft des Erkenntnisses des VwG eintreten soll, steht in Widerspruch zu Paragraph 20, Absatz 2, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, da nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag beginnt.