Im Verfahren vor der Dienstbehörde kann kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Ein vermögensrechtlicher Schaden durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung des Dienstgebers wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen (vgl. E 17. November 1999, 99/12/0272).Im Verfahren vor der Dienstbehörde kann kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Ein vermögensrechtlicher Schaden durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung des Dienstgebers wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen vergleiche E 17. November 1999, 99/12/0272).